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   VerfG Brandenburg, 21.02.2001 - VfGBbg 59/00   

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https://dejure.org/2001,26377
VerfG Brandenburg, 21.02.2001 - VfGBbg 59/00 (https://dejure.org/2001,26377)
VerfG Brandenburg, Entscheidung vom 21.02.2001 - VfGBbg 59/00 (https://dejure.org/2001,26377)
VerfG Brandenburg, Entscheidung vom 21. Februar 2001 - VfGBbg 59/00 (https://dejure.org/2001,26377)
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Volltextveröffentlichung

  • Verfassungsgericht Brandenburg

    LV, Art. 41 Abs. 1; LV, Art. 42 Abs. 1 Satz 1; LV, Art. 43 Abs. 1; LV, Art. 10; VerfGGBbg, § 45 Abs. 1; VerfGGBbg, § 45 Abs. 2 Satz 1; BbgNatSchG, § 17 Abs. 6 Satz 1; BbgNatSchG, §... 46 Abs. 1 Satz 1; BbgNatSchG, § 46 Abs. 2
    Staatszielbestimmung; Beschwerdebefugnis; Subsidiarität; Eigentum; freie Entfaltung der Persönlichkeit; Wirtschaft; Naturschutzrecht

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 08.01.1985 - 1 BvR 830/83

    Verfassungswidrigkeit des Art. 7 Abs. 1 EGBGB

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 21.02.2001 - VfGBbg 59/00
    Der damit zu beachtende Grundsatz der sogenannten materiellen Subsidiarität verpflichtet den jeweiligen Beschwerdeführer dazu, bereits im jeweiligen fachgerichtlichen Rechtsschutzverfahren auch die verfassungsrechtlich relevanten Aspekte aufzuzeigen, um so dem Fachgericht Gelegenheit zu geben, eine Überprüfung auch insoweit vorzunehmen(vgl. BVerfGE 64, 129, 143; 66, 337, 364; 68, 384, 389; 81, 97, 102).
  • BVerwG, 02.07.1992 - 5 C 39.90

    Restermessen der Hauptfürsorgestelle bei außerordentlicher Kündigung eines

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 21.02.2001 - VfGBbg 59/00
    Nur bei Vorliegen von Umständen, die den Fall atypisch erscheinen lassen, darf die Behörde anders verfahren als im Gesetz vorgesehen und den atypischen Fall nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden (vgl. nur BVerwGE 90, 275, 277 f., m.w.N.).
  • VerfG Brandenburg, 18.06.1998 - VfGBbg 27/97

    Kein Verstoß gegen Rechte der Sorben durch Auflösung der Gemeinde Horno und

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 21.02.2001 - VfGBbg 59/00
    Vielmehr handelt es sich um Staatszielbestimmungen, d.h. Verfassungsnormen mit rechtlich bindender Wirkung, die der Staatstätigkeit die fortdauernde Beachtung oder Erfüllung bestimmter Aufgaben (sachlich umschriebener Ziele) vorschreiben, mithin lediglich eine objektivrechtliche Verpflichtung des Staates begründen, sein Handeln (auch) an dem betreffenden Staatsziel auszurichten (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 18. Juni 1998 - VfGBbg 27/97 -, LVerfGE 8, 97, 127 f.).
  • VerfG Brandenburg, 12.10.2000 - VfGBbg 20/00

    Keine Verletzung des Bestimmtheitsgrundsatzes aus Verf BB Art 53 Abs 1 durch

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 21.02.2001 - VfGBbg 59/00
    Bei den die Bodennutzung beschränkenden Bestandsschutzvorschriften des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes, zu denen auch die Regelungen zum Schutz vor natur- und landschaftsschädigenden Eingriffen zählen, handelt es sich um Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums nach § 41 Abs. 1 Satz 2 LV, die - wie für naturschutzrechtliche Regelungen allgemein anerkannt (vgl. hierzu etwa Papier, in: Maunz-Dürig, Grundgesetz-Kommentar, Stand Oktober 1999, Rn. 428 zu Art. 14; Bryde, in: v.Münch/Kunig, Grundgesetz-Kommentar, Band 1, 5. Aufl. 2000, Rn. 66 zu Art. 14) - als Ausdruck der Sozialpflichtigkeit des Eigentums (Art. 41 Abs. 2 LV) grundsätzlich entschädigungsfrei zulässig sind (vgl. in diesem Zusammenhang auch Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 12. Oktober 2000 - VfGBbg 20/00 -, in bezug auf die Biotopschutzvorschriften).
  • VerfG Brandenburg, 21.08.1997 - VfGBbg 13/97

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde wegen Subsidiarität bei inhaltlich neuem

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 21.02.2001 - VfGBbg 59/00
    Eine Verfassungsbeschwerde ist demzufolge regelmäßig auch dann unzulässig, wenn der Beschwerdeführer - wie hier - zwar den Rechtsweg ausgeschöpft hat, hierbei jedoch Einwände und Gesichtspunkte, die im späteren Verfassungsbeschwerdeverfahren vorgetragen werden, nicht geltend gemacht worden sind (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 21. August 1997 - VfGBbg 13/97 -, LVerfGE 7, 112, 115).
  • BVerfG, 14.11.1989 - 1 BvR 956/89

    Vorbringen im Zivilprozess

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 21.02.2001 - VfGBbg 59/00
    Der damit zu beachtende Grundsatz der sogenannten materiellen Subsidiarität verpflichtet den jeweiligen Beschwerdeführer dazu, bereits im jeweiligen fachgerichtlichen Rechtsschutzverfahren auch die verfassungsrechtlich relevanten Aspekte aufzuzeigen, um so dem Fachgericht Gelegenheit zu geben, eine Überprüfung auch insoweit vorzunehmen(vgl. BVerfGE 64, 129, 143; 66, 337, 364; 68, 384, 389; 81, 97, 102).
  • VerfG Brandenburg, 21.11.1996 - VfGBbg 17/96

    Verfahrensbindung; Asylrecht; Bundesrecht; Subsidiarität; Vorabentscheidung;

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 21.02.2001 - VfGBbg 59/00
    Er muß alle nach Lage der Dinge ihm gegebenenfalls zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zur Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung ergreifen (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 21. November 1996 - VfGBbg 17/96, 18/96 und 19/96 -, LVerfGE 5, 112, 119, m.w.N.).
  • BVerfG, 04.04.1984 - 1 BvR 1287/83

    Verfassungswidrigkeit von § 7 Nr. 3 BRAO

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 21.02.2001 - VfGBbg 59/00
    Der damit zu beachtende Grundsatz der sogenannten materiellen Subsidiarität verpflichtet den jeweiligen Beschwerdeführer dazu, bereits im jeweiligen fachgerichtlichen Rechtsschutzverfahren auch die verfassungsrechtlich relevanten Aspekte aufzuzeigen, um so dem Fachgericht Gelegenheit zu geben, eine Überprüfung auch insoweit vorzunehmen(vgl. BVerfGE 64, 129, 143; 66, 337, 364; 68, 384, 389; 81, 97, 102).
  • VerfG Brandenburg, 20.12.2001 - VfGBbg 32/01

    Beschwerdebefugnis; Eigentum; Gleichheitsgrundsatz; Subsidiarität;

    Bei den die Land- und Forstwirtschaft betreffenden Art. 43 Abs. 1 und 2 LV handelt es sich nicht um subjektive Rechte des Bürgers gegen den Staat, sondern um Staatszielbestimmungen, die lediglich eine objektivrechtliche Verpflichtung des Staates begründen (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 21. Februar 2001 - VfGBbg 59/00 -).
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